
Cancellation service N°1 in Switzerland

Contract number:
To the attention of:
Cancellation Department –
Subject: Contract Cancellation – Certified Email Notification
Dear Sir or Madam,
I hereby notify you of my decision to terminate contract number relating to the service. This notification constitutes a firm, clear and unequivocal intention to cancel the contract, effective at the earliest possible date or in accordance with the applicable contractual notice period.
I kindly request that you take all necessary measures to:
– cease all billing from the effective date of cancellation;
– confirm in writing the proper receipt of this request;
– and, where applicable, send me the final statement or balance confirmation.
This cancellation is sent to you by certified email. The sending, timestamping and integrity of the content are established, making it equivalent proof meeting the requirements of electronic evidence. You therefore have all the necessary elements to process this cancellation properly, in accordance with the applicable principles regarding written notification and contractual freedom.
In accordance with the Consumer Rights Act 2015 and data protection regulations, I also request that you:
– delete all my personal data not necessary for your legal or accounting obligations;
– close any associated personal account;
– and confirm to me the effective deletion of data in accordance with applicable rights regarding privacy protection.
I retain a complete copy of this notification as well as proof of sending.
Yours sincerely,
Webbillingist ein Dienstleister für Zahlungsabwicklung und Micropayments, der sich als Bindeglied zwischen Endkunden und Online-Anbietern positioniert. In der Praxis agiert das Unternehmen vornehmlich als Zahlungsdienstleister, der Abbuchungen für Dritte durchführt und Abrechnungsprozesse für kostenpflichtige Angebote, Abonnements oder Content-Dienste abwickelt. Die offizielle Postanschrift des Unternehmens lautet:Döttingerstraße 14, 5303 Würenlingen, Schweiz. In den AGB und Nutzungsinformationen finden sich Hinweise auf Gebühren bei Rücklastschriften sowie Beschränkungen der Haftung; Webbilling tritt häufig nicht als inhaltlicher Anbieter der Dienstleistung auf, sondern als Abrechnungsweg für Dritte.
Typische Leistungen sind: Abwicklung mobil- und webbasierter Zahlungen, Verwaltung von Abonnements, Reporting für Geschäftspartner und Belastungsinformationen für Endkunden. Webbilling weist in seinen Regelungen auch auf mögliche Sperrungen bei offenen Forderungen hin und nennt gestaffelte Rücklastschriftgebühren als Regelsatz.
Die Recherche zu Kundenbewertungen und Nutzerberichten im deutschsprachigen Raum, mit besonderem Blick auf den österreichischen Markt, zeigt ein differenziertes Bild. Einerseits berichten Verbraucherportale und Beratungsseiten, dass viele Beschwerden nicht die Zahlungsabwicklung selbst, sondern das Problem der Zuordnung der Abbuchungen zu einem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis betreffen. Das bedeutet: Betroffene sehen wiederholt Abbuchungen über oder im Zusammenhang mitWebbilling, können aber nicht unmittelbar feststellen, bei welchem inhaltlichen Anbieter das eigentliche Vertragsverhältnis besteht. Dies erschwert die direkte Kündigung gegenüber dem Inhaltsanbieter.
Mehrere Rechts- und Verbraucherportale weisen zudem auf Geschäftsmodelle hin, in denen Drittanbieter (z. B. Betreiber von Dating- oder Content-Portalen) die eigentlichen Vertragspartner sind, während Webbilling lediglich als Zahlungsdienstleister auftritt. Folge daraus ist, dass eine Kündigung allein an Webbilling nicht in jedem Fall das Ende der Abbuchungen beim Endkunden bedeutet. In solchen Fällen raten Rechtsexperten, die Kündigung an den tatsächlichen Vertragsanbieter zu richten und Webbilling primär als Zahlungsabwickler in die Nachweisführung einzubeziehen.
Aus Nutzerfeedback lassen sich typische Beschwerden zusammenfassen: unklare Absender-/Verwendungszwecke auf Kontoauszügen, Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Abbuchungen, verspätete Reaktionen auf Reklamationen sowie Unsicherheit darüber, wer für Rückerstattungen oder Vertragsanpassungen zuständig ist. Positive Rückmeldungen beziehen sich meist auf transparente Abrechnungen, wenn der zugrundeliegende Anbieter klar erkennbar ist, und auf die technische Abwicklung der Zahlungsprozesse. Dienste zur Kündigungsunterstützung berichten, dass häufiger der Aufwand für Endkunden darin besteht, die richtige Anschrift und den richtigen Vertragsgegenüber zu identifizieren.
Praxisnahe Tipps aus Erfahrungsberichten: Nutzer empfehlen, Abbuchungsdetails sorgfältig zu dokumentieren, Kontoauszüge als Beweismittel zu sichern und bei Unsicherheiten rechtliche Beratung oder Verbraucherzentralen hinzuzuziehen. Außerdem warnen Konsumentenschutzstellen vor kostenpflichtigen „Kündigungsdiensten“, die nicht immer die erbrachte Leistung liefern und teilweise zusätzliche Kosten verursachen. Bei derartigen Diensten ist Vorsicht geboten.
Bei der Erstellung einer rechtswirksamen Kündigung sind Inhalt und Identifizierbarkeit des Vertragsgegenstandes zentral.Kündigung webbilling agsollte—sofern Webbilling als Empfänger der Erklärung gewählt wird—klar erkennen lassen, welches Vertragsverhältnis beendet werden soll. Aus rechtlicher Sicht sind folgende Angaben als Mindestanforderung zu verstehen (ohne Vorlagen oder Wortlaute vorzuschreiben):
In Übereinstimmung mit österreichischen Rechtsgrundsätzen ist zu beachten, dass Forderungen nach „Schriftform“ in den AGB die eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur verlangen können. Fehlt ein Schriftformerfordernis in den AGB, kann die Kündigung formfrei erfolgen; aus Gründen der Beweisführung empfiehlt es sich jedoch, die Kündigung dokumentiert zu versenden. Relevant ist insbesondere, dass das Unternehmen Ihre Kündigung inhaltlich zuordnen kann; unvollständige Angaben führen häufig zu Verzögerungen oder Nachfragen.
Wichtig ist die Prüfung der vertraglichen Regeln im Einzelfall: Sind Sonderkündigungsrechte vereinbart (etwa bei AGB-Änderungen), sind diese ausdrücklich zu benennen. Wenn die AGB eine unterschriebene Kündigung vorsehen, ist eine nicht unterschriebene Erklärung regelmäßig formunwirksam. In der Praxis bewahren Verbraucher Belege (Kontoauszüge, Zahlungsbelege, Kopien der Korrespondenz) auf, um bei weiteren Auseinandersetzungen über Zahlungsansprüche Nachweise vorlegen zu können.
Aus vertraglicher Sicht gilt in Österreich: Verbraucherverträge unterliegen dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 KSchG ist die Vereinbarung einer strengeren Form als der Schriftform nur in enger, gesetzlich vorgezeichneter Weise zulässig; gleichzeitig können AGB Schriftlichkeitsanforderungen stellen. Folglich ist zu unterscheiden zwischen der rechtlichen Wirksamkeit einer Kündigung und dem Beweiswert der Erklärung im Streitfall.
Die Ombudsstelle und Verbraucherschutzorganisationen betonen, dass Unternehmen Kündigungen nicht durch exklusiv vorgegebene elektronische Prozesse binden dürfen; eine Erklärung darf nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil sie nicht das interne Formular verwendet. Gleichzeitig führen Gerichtsentscheidungen dazu, dass bei bestimmten Vertragsarten (z. B. Mietverhältnisse) strenge Schriftformerfordernisse bestehen können. Daher ist der Blick in die jeweiligen AGB und ins vereinbarte Recht von entscheidender Bedeutung.
Wenn Webbilling lediglich als Zahlungsdienstleister fungiert, ergibt sich eine zusätzliche rechtliche Komplexität: Die Kündigung des Abrechnungsdienstes beseitigt nicht zwangsläufig das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zwischen Endkunde und Inhaltsanbieter. In der Praxis raten Rechtsberater dazu, parallel zur Kündigung an Webbilling auch die Ansprache des inhaltlichen Vertragspartners zu dokumentieren. Liegen unrechtmäßige Abbuchungen vor, sind gegebenenfalls Rückbuchungsansprüche gegenüber dem Zahlungsdienstleister bzw. Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Anbieter zu prüfen.
Bevor Sie eine Kündigung absenden, empfiehlt sich eine systematische Vorbereitung, die Sachlage zu klären und Beweise zu sichern. Aus rechtsberatender Sicht sind folgende Schritte empfehlenswert (ohne konkrete Versandprozeduren zu beschreiben):
Diese Vorbereitung erleichtert eine spätere Beweiserhebung und erhöht die Chancen, dass die Kündigung korrekt zugeordnet wird.
Aus vertragstheoretischer und prozessualer Sicht ist der Versand per eingeschriebenem Brief rechtlich vorteilhaft: Der Zugang der Erklärung lässt sich nachweisen und der Zugangstag kann im Streitfall als maßgeblich betrachtet werden. Die Zustellungsnachweise schaffen Beweisführungssicherheit, die bei formbedürftigen Kündigungen oder bei Streitigkeiten über Fristen und Zugang relevant ist. In vielen österreichischen Rechtsbereichen gilt: Entscheidend ist der tatsächliche Zugang der Kündigung beim Empfänger, nicht der Absendezeitpunkt. Die Einschaltung eines postalischen Nachweises reduziert damit prozessuale Risiken erheblich.
Deshalb lautet die juristische Empfehlung in der Praxis: Für die Vertragsbeendigung ist die Kündigung per Einschreiben die sicherste Methode, weil sie eine belastbare Dokumentation des Zugangs bietet.webbilling ag kündigungsollte daher vorzugsweise per Einschreiben erfolgen, damit bei späteren Unstimmigkeiten ein eindeutiger Nachweis vorliegt.
Rechtsverbindliche Kündigungen müssen konkret, identifizierbar und falls erforderlich unterschrieben sein. Erklären Sie kurz und eindeutig Ihr Begehren, nennen Sie den Betreff (z. B. Abonnement/Vertrag betreffend), führen Sie relevante Vertrags- oder Transaktionsnummern an und geben Sie ein konkretes Wirksamkeitsdatum an, sofern Sie eine sofortige Beendigung verlangen. Dokumentieren Sie parallel alle relevanten Abbuchungen und fügen Sie Kopien der Belege lediglich als eigene Unterlagen bei, nicht notwendig als Versandbestandteil.
Wichtig ist weiterhin, auf besondere Kündigungsrechte hinzuweisen, wenn diese vorliegen (etwa bei Änderungen der AGB oder Preiserhöhungen). In solchen Fällen sollten Sie die gesetzlichen oder vertraglich eingeräumten Sonderkündigungsrechte geltend machen und auf die entsprechenden Ereignisse Bezug nehmen.
Um den Prozess zu vereinfachen, existieren Dienste, die das Versenden von Einschreiben digital unterstützen. Ein Beispiel hierfür istPostclic. Postclic bietet einen vollständig online gesteuerten Versand von Einschreiben oder einfachen Briefen ohne eigenen Drucker; der Nutzer muss sich nicht physisch zur Post begeben. Die Plattform übernimmt Druck, Frankierung und Versand und stellt Nachweise über Einlieferung und Rückschein bereit. Postclic stellt zudem eine Auswahl an Vorlagen bereit, die sich für verschiedene Kündigungsfälle eignen, und ermöglicht eine rechtssichere Zustellung mit Rückschein, die dem physischen Versand rechtlich gleichwertig ist. Diese Lösungen können insbesondere dann praktikabel sein, wenn keine Möglichkeit zum Ausdrucken oder zum persönlichen Postweg besteht und zugleich ein Einschreiben mit Nachweis erforderlich ist.
Die Nutzung solcher Dienste reduziert organisatorischen Aufwand, schränkt aber nicht die Beweiserfordernisse ein: Achten Sie darauf, dass der Versandnachweis repräsentativ ist und zu Ihren Unterlagen passt. Postclic ist damit ein pragmatisches Hilfsmittel zur Umsetzung der juristischen Empfehlung, die Kündigung per Einschreiben zu versenden.
| Merkmal | Beschreibung |
|---|---|
| Firmensitz | Döttingerstraße 14, 5303 Würenlingen, Schweiz |
| Haupttätigkeit | Zahlungsabwicklung / Micropayments für Drittanbieter |
| Gebührenhinweis | Gestaffelte Rücklastschriftgebühren und Haftungsbeschränkungen in AGB |
| Rolle im Vertragsverhältnis | Oft Zahlungsdienstleister, nicht Inhaltsanbieter |
Quelle: Offizielle Anbieterinformationen und Verbraucherportale.
| Dienst | Fokus | Relevanz für kündigung |
|---|---|---|
| NetDebit | Abrechnungsdienstleister | Ähnliche Rolle wie Webbilling; Kündigung meist beim Inhaltsanbieter |
| Centrobill | Payment-Services | Zahlungsabwickler; direkte Kündigung hängt vom Vertragspartner ab |
| Externer inhaltsanbieter | Direkter Vertragsanbieter (z. B. Datingportale) | Primärer Empfänger von Kündigungen bei inhaltlichen Verträgen |
Hinweis: Diese Vergleichstabelle dient der Einordnung. Bei konkreten Fällen ist die Prüfung der jeweiligen Vertragsbeziehung erforderlich.
Wenn trotz einer per Einschreiben versandten Kündigung weiterhin Abbuchungen erfolgen, sind folgende rechtliche Handlungsoptionen zu prüfen: formale Nachweisführung der Kündigung (Einschreibenbeleg), Widerspruch bei der Bank bzw. Zahlungsdienstleister prüfen, Anzeige bei Verbraucherschutzstellen und gegebenenfalls Einschalten eines Rechtsanwalts mit spezialisierter Erfahrung in Abo-Fällen. In vielen Fällen empfiehlt es sich, die Bank über unautorisierte oder strittige Abbuchungen zu informieren; maßgeblich sind dabei jedoch die vertraglichen Grundlagen und eventuelle Fristen. Verbraucherzentralen in Österreich bieten zudem Beratung zu Rückbuchungen und rechtlichen Schritten.
Dokumentation ist entscheidend: Bewahren Sie den Einschreibebeleg und alle relevanten Kontoauszüge auf. Kopien der gesendeten Kündigung dürfen Ihrer Akte hinzugefügt werden, um die Abfolge der Kommunikation nachzuweisen. Wenn die Kündigung in der Auseinandersetzung mit Inkassoforderungen oder Forderungsmanagement steht, erleichtert eine vollständige Aktenlage die rechtliche Durchsetzung.
Nach der Versendung der Kündigung per Einschreiben sind folgende, rechtlich relevante Schritte zu empfehlen: Überprüfen Sie regelmäßig die Kontoauszüge auf weitere Abbuchungen; dokumentieren Sie etwaige Fortführungen von Belastungen; fordern Sie bei fortbestehenden Belastungen eine schriftliche Stellungnahme des Anbieters oder des Zahlungsdienstleisters an und ziehen Sie bei Bedarf rechtliche Beratung hinzu. Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, leiten Sie fristgerecht die Einschaltung von Verbraucherorganisationen oder rechtliche Schritte ein. Achten Sie abschließend darauf, alle Belege aufzubewahren, da diese in einem späteren Verfahren als Nachweis dienen können.
Handlungsempfehlung: Versenden Sie die Kündigung per Einschreiben an die bekannte Postanschrift (Döttingerstraße 14, 5303 Würenlingen, Schweiz) und dokumentieren Sie den Zugriff auf Ihre Bankbelege. Sollten Unklarheiten bei der Zuordnung bestehen, prüfen Sie parallel die Kontaktaufnahme mit Verbraucherschutzstellen oder fachanwaltlicher Unterstützung, um Ihre Rechte durchzusetzen und weitere Belastungen zu verhindern.